Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz wegen Straffälligkeit / Ausländerrechtliches Verschulden; Verhältnismässigkeit der Massnahme bei langjährigem Aufenthalt
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es in ihrem Entscheid versäumt, auf die von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Beziehungen zu engen Verwandten in der Schweiz einzugehen. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. 3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; je mit Hinweisen). 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass viele Familienmitglieder des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter und alle seine Geschwister, in der Schweiz lebten. Sie stellte fest, dass dies zweifellos ein grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz begründe (E. 5.3.2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Beziehungen zu seinen Verwandten in der Schweiz nicht berücksichtigt, erweist sich damit als unzutreffend. Soweit die Vorinstanz bei der Abwägung der involvierten öffentlichen und privaten Interessen zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer, betrifft dies die Verhältnismässigkeit der Massnahme und stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz, seiner in der Schweiz lebenden Verwandten sowie seiner sozialen Kontakte kann sich der Beschwerdeführer zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen (BGE 144 I 266 E. 3). Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 4.2 Ein solcher Widerruf ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG möglich, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. Januar 2021 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren sowie einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 90.-- verurteilt. Seine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2022 abgewiesen. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit b AIG ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verfrüht erfolgt und stehe in Widerspruch zu Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007. Zudem lägen widersprüchliche Verfügungen der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (SID) und des AfMB vor. Mit Vollzugsbefehl vom 11. April 2023 der SID sei er aufgefordert worden, am 6. September 2023 seine Haftstrafe anzutreten. Demgegenüber sei mit Verfügung des AfMB vom 20. April 2023 seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden und er sei aufgefordert worden, die Schweiz bis am 20. Mai 2023 zu verlassen. Beiden Verfügungen könne er unmöglich Folge leisten. 5.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 VZAE bleibt die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers während der Einweisung in eine Strafanstalt bis zu seiner Entlassung gültig. Art. 70 Abs. 2 VZAE regelt, dass das Aufenthaltsverhältnis spätestens bei bedingter oder unbedingter Entlassung neu festgelegt werden muss. Nach der Praxis des Bundesgerichts sollte ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor der Entlassung erfolgen, um dem Ausländer eine Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit zu ermöglichen. Der richtige Zeitpunkt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei auf eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist; in der Regel sollte die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten. Es ist zwar sinnvoll, das Verhalten im Strafvollzug zu berücksichtigen, doch hat dieses in der Praxis nur untergeordnete Bedeutung. Allein das Wohlverhalten im Strafvollzug reicht nicht aus, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1). Die zitierte Praxis ist auch unter der Geltung von Art. 70 VZAR massgebend (BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.). Eine Ausweisung, die sechs Jahre vor der frühestmöglichen bedingten Entlassung angeordnet wurde, wurde vom Bundesgericht als zulässig erachtet, da keine Anzeichen für eine entscheidende Änderung der relevanten Verhältnisse vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). 5.3 Der Vollzugsbefehl der SID vom 11. April 2023 besagt, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 bedingt entlassen werden könnte und die Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren am 10. Dezember 2027 vollständig verbüsst sein wird. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgte am 20. April 2023, also rund 2 Jahre vor einer möglichen bedingten Entlassung. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die für den Widerruf massgeblichen Umstände während des Strafvollzugs noch entscheidend ändern könnten. Die vom Beschwerdeführer angeführte Erreichung des Rentenalters genügt in diesem Zusammenhang nicht und eine Verletzung von Art. 70 VZAE ist nicht ersichtlich. Ebenfalls kann der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf widersprüchliche Verfügungen der SID und des AfMB nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der geltend gemachte Widerspruch führt jedenfalls nicht dazu, dass sich der strittige Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als unzulässig erwiese und der angefochtene Entscheid aus diesem Grund aufzuheben wäre. Nachdem die angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich hinfällig geworden ist, wird das AfMB über den Vollzug der Wegweisung vorgängig der (bedingten) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug neu zu befinden haben. 6.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den dem Privaten auferlegten Belastungen stehen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., Zürich 2023, Rz. 527 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung erforderlich (BGE 145 II 297 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gleich wie Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG verlangt auch Art. 8 EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der privaten Interessen an der Belassung der Niederlassungsbewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGE 139 I 336 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 29. November 2017 [810 17 50] E. 4.4). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind folgende Elemente zu berücksichtigen: die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei es besonders ins Gewicht fällt, ob diese als Jugendlicher oder Erwachsener begangen wurden und ob es sich um Gewaltdelikte handelt; die Dauer des Aufenthalts im Land; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen seither; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts-staat und zum Herkunftsland; der gesundheitliche Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (Urteil des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11. März 2021 E. 2.2). 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung trage den auf dem Spiel stehenden Interessen nicht angemessen Rechnung und sei unverhältnismässig. Seinem Strafregisterauszug könnten lediglich vier Einträge entnommen werden, wobei es sich lediglich beim Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Januar 2021 nicht um eine Vorstrafe mit Bagatellcharakter handle. Aus der verhängten Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren könnten allerdings nur mit Vorsicht Rückschlüsse auf sein Verschulden gezogen werden. Gegen das Urteil des Bundesgerichts, welches das Urteil des Kantonsgerichts bestätigt habe, habe er Beschwerde beim EGMR erhoben. Es bestünden intakte Chancen, dass der EGMR seiner Beschwerde entspreche und in der Folge eine Strafe von rund drei Jahren zu erwarten sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die durch den Handel mit Cannabis geschaffene Gesundheitsgefährdung relativ harmlos ausfalle. Das gesellschaftliche Klima in Bezug auf Cannabis sei äusserst liberal und eine umfassende Legalisierung in den nächsten Jahren sei nicht völlig auszuschliessen. Dies müsse auch im ausländerrechtlichen Kontext entsprechend gewürdigt werden. Vorliegend gehe es somit nicht um hochwertige Rechtsgüter wie Leben und körperliche oder sexuelle Integrität, sondern um den Handel mit einer zwar verbotenen Substanz, welche jedoch von substantiellen Teilen der Bevölkerung als Genussmittel alltäglich und offen konsumiert werde. Entsprechend erscheine das Schutzbedürfnis in ausländerrechtlicher Hinsicht als eher gering. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Wegweisung nach einer Aufenthaltsdauer von fast 40 Jahren eine nicht zu rechtfertigende Entwurzelung darstelle. Sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis befinde sich in der Schweiz, wobei insbesondere die Beziehung zu seinen fünf Geschwistern und zu seiner Mutter, deren administrative Aufgaben er erledige, zentral erscheine. In der Türkei verfüge er hingegen über gar keine Beziehungen. Eine Rückkehr in die Türkei sei ihm auch deshalb nicht zuzumuten, weil das Land für immer mit der Erinnerung an die erlittene Folter verbunden sei. An deren psychischen und physischen Folgen leide er noch heute. Bis zum Antritt seiner Freiheitsstrafe sei er sodann zu 100 % arbeitstätig gewesen. Auch habe er in der Vergangenheit jahrelang für das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) als Dolmetscher gearbeitet und spreche fliessend Deutsch. Seine Schulden stammten vor allem aus der Zeit der Strafuntersuchung. Sobald er aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, werde er seine Schuldensanierung wiederaufnehmen. 6.2.2 Die Vorinstanz entgegnet zusammengefasst, aufgrund der zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an dessen Wegweisung aus der Schweiz. Die Möglichkeit einer Revision des Urteils des Kantonsgerichts von 2021 sei nicht von entscheidender Bedeutung, da unabhängig davon noch eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu erwarten sei. Dem Argument, wonach der Beschwerdeführer mehrheitlich für Bagatellen verurteilt worden sei und es sich bei der Verurteilung von 2021 um einen "Ausreisser" gehandelt habe, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei insgesamt (mindestens) sechs Mal verurteilt worden, wobei es sich insbesondere beim Verstoss gegen das Waffengesetz im Jahr 2013 nicht um eine Bagatelle handle. Der Beschwerdeführer habe ein Schmetterlingsmesser und eine Soft-Air Pistole besessen in einer Zeit, als er bereits im Drogenhandel tätig gewesen sein müsse. Zudem sei er vom Kantonsgericht 2021 neben der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch wegen Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Namentlich habe er zahlreiche Waffen inklusive einer vollautomatischen Maschinenpistole, einer halbautomatischen Pistole und zwei Elektroschockgeräten besessen. Der Beschwerdeführer sei sodann auch nach seinem angeblichen "Ausreisser" erneut straffällig geworden. Die Behauptung, er habe sich seit seiner Verhaftung vor acht Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen, entspreche nicht der Wahrheit. Nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. aus der Sicherheitshaft habe die Polizei knapp ein Kilogramm Marihuana sowie sieben Mobiltelefone in seiner Wohnung gefunden. Aus diesem Grund habe ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erneut wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Soweit er geltend mache, dass er in der Türkei gefoltert worden sei, habe ihn dies nicht davon abgehalten, wiederholt und über einen längeren Zeitraum in die Türkei zu reisen. 6.3.1 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz insgesamt sechs Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Während den SVG-Delikten hinsichtlich des Verschuldens untergeordnete Bedeutung zukommt, gilt dies nicht für die übrigen Verurteilungen, wobei die Verurteilung vom 25. Januar 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren am schwersten zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. Den massgebenden Erwägungen des Kantonsgerichts kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in grossem Stil und als Entscheidungsträger im international organisierten Marihuanahandel tätig gewesen sei. Bei einem gehandelten Total von mindestens 2.2 Tonnen Marihuana sei von einem Umsatz von rund Fr. 14 Mio. sowie einem Gewinn von rund Fr. 3.4 Mio. auszugehen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Waffen mit Munition besessen. Er habe mit ausgeprägter krimineller Energie und hoher Intensität agiert. In der Hierarchie der Bande habe er eine massgebliche Führungsfunktion eingenommen und sei Entscheidungsträger der Bande im obersten Kaderbereich gewesen. Weiter bestünden mit Blick auf die beim Beschwerdeführer gefundenen Waffen und die anzunehmenden gezielten Einschüchterungen von Zeugen im Vorverfahren erhebliche Indizien für eine innerhalb der Bande gelebte Bedrohungskultur. Auch wenn es sich bei Marihuana um eine sog. weiche Droge handle, sei sie nicht unbedenklich. Ein Cannabishandel in grossem Umfang stelle eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit vieler Menschen dar. Wenn auch nicht letal, bleibe es eine schädliche Substanz, namentlich für Jugendliche und junge Erwachsene. Sie führe bei regelmässigem Konsum zu Abhängigkeit und verursache physische und psychische Störungen. Weil sich der gewerbs- und bandenmässige Drogenhandel ausschliesslich auf Marihuana beziehe, wiege das objektive Verschulden mittelschwer im oberen Bereich. Dieses Verschulden werde subjektiv nicht gemildert, denn der Beschwerdeführer habe nicht aus einer finanziellen Notlage heraus, sondern zur Finanzierung eines gehobenen Lebensstils gehandelt, obwohl er über legale Renteneinnahmen verfügt habe. Auch hätten keine Sucht und damit auch keine Beschaffungskriminalität vorgelegen. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt weiter ins Gewicht, dass er nach dem Kantonsgerichtsurteil vom 25. Januar 2021 und nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. aus der Sicherheitshaft erneut straffällig wurde, zumal am 2. Dezember 2021 bei ihm zu Hause 1 kg Marihuana gefunden wurde (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14. Dezember 2022). Das ausländerrechtliche Verschulden ist nach dem Gesagten insgesamt als schwer einzustufen. Davon wäre selbst unter Zugrundelegung einer Strafe im Bereich von drei Jahren, wie sie nach Auffassung des Beschwerdeführers im Falle einer Gutheissung seiner Beschwerde durch den EGMR zu erwarten wäre, auszugehen. 6.3.2 Gegen den Beschwerdeführer liegen sodann per 4. Januar 2024 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 28'240.-- und Betreibungen von insgesamt Fr. 2'643.85 vor, wobei zufolge Bezahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung über Fr. 1'279.05 noch Fr. 1'364.80 an offenen Betreibungen vorliegen. Der Regierungsrat weist zu Recht darauf hin, dass die Schuldensituation des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an seiner guten Integration weckt. Was die berufliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, so war er nach eigenen Angaben jahrelang als Übersetzer und Betreuer für das SRK tätig. Seit dem Jahr 2002 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2015 war er gemäss den Akten nicht mehr arbeitstätig und lebte von einer IV-Rente. Seine Erwerbssituation in den vergangenen Jahren bleibt weitgehend unklar, nachdem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die von ihm geltend gemachten Anstellungen hinreichend zu belegen (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen etc.). Insgesamt kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen und beruflichen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 6.3.3 Zu Gunsten des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass er sich seit über 40 Jahren in der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Die ihm nahestehenden Personen, namentlich seine Angehörigen (Mutter und Geschwister), leben in der Schweiz, während er in der Türkei noch entfernte Verwandte und einen erwachsenen Sohn hat, zu denen er jedoch nach eigenen Angaben keinen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine in der Schweiz lebenden Kinder. Er lebt und wohnt alleine. 6.3.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 25. Lebensjahr in der Türkei aufhielt und dort zur Schule ging. Die von ihm geltend gemachten physischen und psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der in der Türkei erlittenen Folter bleiben gänzlich unbelegt. Sie haben ihn zudem nicht davon abgehalten, wiederholt und auch nach seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft in seine Heimat zu reisen. Inwiefern es ihm nicht zumutbar sein soll, dauerhaft in die Türkei zurückzukehren, erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht. Eine allfällige medizinische Behandlung oder psychologische Unterstützung ist auch in der Türkei ohne weiteres möglich. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass zwischen der Schweiz und der Türkei ein Sozialversicherungsabkommen besteht, welches dem Beschwerdeführer die Finanzierung seines Lebensunterhalts im Alter ermöglicht. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den Akten zudem über Vermögen in der Türkei. Seine Deutschkenntnisse und die in der Schweiz erworbenen beruflichen Erfahrungen werden ihm sodann auch in der Türkei behilflich sein. Die Trennung von seinen Familienangehörigen (Mutter, Geschwister) trifft den Beschwerdeführer zweifellos hart. Sie führt indessen nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung, zumal es dem Beschwerdeführer nach wie vor möglich ist, den Kontakt mittels der modernen Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalten aufrechtzuerhalten. Ohnehin sind allfällige Nachteile persönlicher oder wirtschaftlicher Natur bei einer Rückkehr in die Heimat dem persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers und dessen trotz langer Anwesenheit ungenügender Integration zuzuschreiben. Insgesamt ist die Rückkehr in die Türkei für den Beschwerdeführer als zumutbar anzusehen. 6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege, nicht zu beanstanden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erfolgten damit zu Recht.
E. 7 Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG als Ersatz für die zu widerrufende Niederlassungsbewilligung fällt nicht in Betracht: Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung – wie vorliegend – nicht (allein) mangels Erfüllung der Integrationskriterien, sondern wegen eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder einer entsprechenden Gefährdung erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3).
E. 8 Schliesslich präsentiert sich die Situation des Beschwerdeführers dem Kantonsgericht auch nicht als persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer ist durch die Wegweisung aus der Schweiz nicht ungleich härter betroffen als andere Ausländerinnen und Ausländer in derselben Lage. Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 10 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde am 27. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_63/2025) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 4. September 2024 (810 24 31) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz wegen Straffälligkeit / Ausländerrechtliches Verschulden; Verhältnismässigkeit der Massnahme bei langjährigem Aufenthalt Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Faye Studer Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz A. Der türkische Staatsangehörige A. (geb. 1959) reiste am 31. März 1985 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid des damaligen Bundesamts für Polizei-wesen, Abteilung Flüchtlinge, vom 5. November 1985 wurde das Gesuch gutgeheissen. Seit 1993 ist A. im Besitz der Niederlassungsbewilligung. B. Aufgrund wiederholter Aufenthalte in der Türkei wurde A. mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 9. Januar 2009 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. C. A. trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2012; Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.--, Probezeit 2 Jahre
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. November 2013; Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz; bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--, Probezeit 3 Jahre und Fr. 800.-- Busse
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015; Verurteilung wegen Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung; Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-- - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 23. Juli 2020; Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 80.--, Probezeit 2 Jahre und Fr. 300.-- Busse - Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2021; Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren und Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 90.-- - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 14. Dezember 2022; Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Absehen von einer Zusatzstrafe D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) am 20. April 2023 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A. und wies diesen aus der Schweiz weg. E. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 2024-44 vom 16. Januar 2024 ab. F. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhob A. , vertreten durch Alain Joset, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 16. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen und auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es in ihrem Entscheid versäumt, auf die von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Beziehungen zu engen Verwandten in der Schweiz einzugehen. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. 3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; je mit Hinweisen). 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass viele Familienmitglieder des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter und alle seine Geschwister, in der Schweiz lebten. Sie stellte fest, dass dies zweifellos ein grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz begründe (E. 5.3.2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Beziehungen zu seinen Verwandten in der Schweiz nicht berücksichtigt, erweist sich damit als unzutreffend. Soweit die Vorinstanz bei der Abwägung der involvierten öffentlichen und privaten Interessen zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer, betrifft dies die Verhältnismässigkeit der Massnahme und stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz, seiner in der Schweiz lebenden Verwandten sowie seiner sozialen Kontakte kann sich der Beschwerdeführer zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen (BGE 144 I 266 E. 3). Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 4.2 Ein solcher Widerruf ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG möglich, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. Januar 2021 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren sowie einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 90.-- verurteilt. Seine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2022 abgewiesen. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit b AIG ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verfrüht erfolgt und stehe in Widerspruch zu Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007. Zudem lägen widersprüchliche Verfügungen der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (SID) und des AfMB vor. Mit Vollzugsbefehl vom 11. April 2023 der SID sei er aufgefordert worden, am 6. September 2023 seine Haftstrafe anzutreten. Demgegenüber sei mit Verfügung des AfMB vom 20. April 2023 seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden und er sei aufgefordert worden, die Schweiz bis am 20. Mai 2023 zu verlassen. Beiden Verfügungen könne er unmöglich Folge leisten. 5.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 VZAE bleibt die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers während der Einweisung in eine Strafanstalt bis zu seiner Entlassung gültig. Art. 70 Abs. 2 VZAE regelt, dass das Aufenthaltsverhältnis spätestens bei bedingter oder unbedingter Entlassung neu festgelegt werden muss. Nach der Praxis des Bundesgerichts sollte ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor der Entlassung erfolgen, um dem Ausländer eine Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit zu ermöglichen. Der richtige Zeitpunkt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei auf eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist; in der Regel sollte die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten. Es ist zwar sinnvoll, das Verhalten im Strafvollzug zu berücksichtigen, doch hat dieses in der Praxis nur untergeordnete Bedeutung. Allein das Wohlverhalten im Strafvollzug reicht nicht aus, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1). Die zitierte Praxis ist auch unter der Geltung von Art. 70 VZAR massgebend (BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.). Eine Ausweisung, die sechs Jahre vor der frühestmöglichen bedingten Entlassung angeordnet wurde, wurde vom Bundesgericht als zulässig erachtet, da keine Anzeichen für eine entscheidende Änderung der relevanten Verhältnisse vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). 5.3 Der Vollzugsbefehl der SID vom 11. April 2023 besagt, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 bedingt entlassen werden könnte und die Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren am 10. Dezember 2027 vollständig verbüsst sein wird. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgte am 20. April 2023, also rund 2 Jahre vor einer möglichen bedingten Entlassung. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die für den Widerruf massgeblichen Umstände während des Strafvollzugs noch entscheidend ändern könnten. Die vom Beschwerdeführer angeführte Erreichung des Rentenalters genügt in diesem Zusammenhang nicht und eine Verletzung von Art. 70 VZAE ist nicht ersichtlich. Ebenfalls kann der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf widersprüchliche Verfügungen der SID und des AfMB nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der geltend gemachte Widerspruch führt jedenfalls nicht dazu, dass sich der strittige Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als unzulässig erwiese und der angefochtene Entscheid aus diesem Grund aufzuheben wäre. Nachdem die angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich hinfällig geworden ist, wird das AfMB über den Vollzug der Wegweisung vorgängig der (bedingten) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug neu zu befinden haben. 6.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den dem Privaten auferlegten Belastungen stehen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., Zürich 2023, Rz. 527 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung erforderlich (BGE 145 II 297 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gleich wie Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG verlangt auch Art. 8 EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der privaten Interessen an der Belassung der Niederlassungsbewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGE 139 I 336 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 29. November 2017 [810 17 50] E. 4.4). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind folgende Elemente zu berücksichtigen: die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei es besonders ins Gewicht fällt, ob diese als Jugendlicher oder Erwachsener begangen wurden und ob es sich um Gewaltdelikte handelt; die Dauer des Aufenthalts im Land; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen seither; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts-staat und zum Herkunftsland; der gesundheitliche Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (Urteil des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11. März 2021 E. 2.2). 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung trage den auf dem Spiel stehenden Interessen nicht angemessen Rechnung und sei unverhältnismässig. Seinem Strafregisterauszug könnten lediglich vier Einträge entnommen werden, wobei es sich lediglich beim Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Januar 2021 nicht um eine Vorstrafe mit Bagatellcharakter handle. Aus der verhängten Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren könnten allerdings nur mit Vorsicht Rückschlüsse auf sein Verschulden gezogen werden. Gegen das Urteil des Bundesgerichts, welches das Urteil des Kantonsgerichts bestätigt habe, habe er Beschwerde beim EGMR erhoben. Es bestünden intakte Chancen, dass der EGMR seiner Beschwerde entspreche und in der Folge eine Strafe von rund drei Jahren zu erwarten sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die durch den Handel mit Cannabis geschaffene Gesundheitsgefährdung relativ harmlos ausfalle. Das gesellschaftliche Klima in Bezug auf Cannabis sei äusserst liberal und eine umfassende Legalisierung in den nächsten Jahren sei nicht völlig auszuschliessen. Dies müsse auch im ausländerrechtlichen Kontext entsprechend gewürdigt werden. Vorliegend gehe es somit nicht um hochwertige Rechtsgüter wie Leben und körperliche oder sexuelle Integrität, sondern um den Handel mit einer zwar verbotenen Substanz, welche jedoch von substantiellen Teilen der Bevölkerung als Genussmittel alltäglich und offen konsumiert werde. Entsprechend erscheine das Schutzbedürfnis in ausländerrechtlicher Hinsicht als eher gering. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Wegweisung nach einer Aufenthaltsdauer von fast 40 Jahren eine nicht zu rechtfertigende Entwurzelung darstelle. Sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis befinde sich in der Schweiz, wobei insbesondere die Beziehung zu seinen fünf Geschwistern und zu seiner Mutter, deren administrative Aufgaben er erledige, zentral erscheine. In der Türkei verfüge er hingegen über gar keine Beziehungen. Eine Rückkehr in die Türkei sei ihm auch deshalb nicht zuzumuten, weil das Land für immer mit der Erinnerung an die erlittene Folter verbunden sei. An deren psychischen und physischen Folgen leide er noch heute. Bis zum Antritt seiner Freiheitsstrafe sei er sodann zu 100 % arbeitstätig gewesen. Auch habe er in der Vergangenheit jahrelang für das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) als Dolmetscher gearbeitet und spreche fliessend Deutsch. Seine Schulden stammten vor allem aus der Zeit der Strafuntersuchung. Sobald er aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, werde er seine Schuldensanierung wiederaufnehmen. 6.2.2 Die Vorinstanz entgegnet zusammengefasst, aufgrund der zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an dessen Wegweisung aus der Schweiz. Die Möglichkeit einer Revision des Urteils des Kantonsgerichts von 2021 sei nicht von entscheidender Bedeutung, da unabhängig davon noch eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu erwarten sei. Dem Argument, wonach der Beschwerdeführer mehrheitlich für Bagatellen verurteilt worden sei und es sich bei der Verurteilung von 2021 um einen "Ausreisser" gehandelt habe, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei insgesamt (mindestens) sechs Mal verurteilt worden, wobei es sich insbesondere beim Verstoss gegen das Waffengesetz im Jahr 2013 nicht um eine Bagatelle handle. Der Beschwerdeführer habe ein Schmetterlingsmesser und eine Soft-Air Pistole besessen in einer Zeit, als er bereits im Drogenhandel tätig gewesen sein müsse. Zudem sei er vom Kantonsgericht 2021 neben der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch wegen Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Namentlich habe er zahlreiche Waffen inklusive einer vollautomatischen Maschinenpistole, einer halbautomatischen Pistole und zwei Elektroschockgeräten besessen. Der Beschwerdeführer sei sodann auch nach seinem angeblichen "Ausreisser" erneut straffällig geworden. Die Behauptung, er habe sich seit seiner Verhaftung vor acht Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen, entspreche nicht der Wahrheit. Nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. aus der Sicherheitshaft habe die Polizei knapp ein Kilogramm Marihuana sowie sieben Mobiltelefone in seiner Wohnung gefunden. Aus diesem Grund habe ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erneut wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Soweit er geltend mache, dass er in der Türkei gefoltert worden sei, habe ihn dies nicht davon abgehalten, wiederholt und über einen längeren Zeitraum in die Türkei zu reisen. 6.3.1 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz insgesamt sechs Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Während den SVG-Delikten hinsichtlich des Verschuldens untergeordnete Bedeutung zukommt, gilt dies nicht für die übrigen Verurteilungen, wobei die Verurteilung vom 25. Januar 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren am schwersten zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. Den massgebenden Erwägungen des Kantonsgerichts kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in grossem Stil und als Entscheidungsträger im international organisierten Marihuanahandel tätig gewesen sei. Bei einem gehandelten Total von mindestens 2.2 Tonnen Marihuana sei von einem Umsatz von rund Fr. 14 Mio. sowie einem Gewinn von rund Fr. 3.4 Mio. auszugehen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Waffen mit Munition besessen. Er habe mit ausgeprägter krimineller Energie und hoher Intensität agiert. In der Hierarchie der Bande habe er eine massgebliche Führungsfunktion eingenommen und sei Entscheidungsträger der Bande im obersten Kaderbereich gewesen. Weiter bestünden mit Blick auf die beim Beschwerdeführer gefundenen Waffen und die anzunehmenden gezielten Einschüchterungen von Zeugen im Vorverfahren erhebliche Indizien für eine innerhalb der Bande gelebte Bedrohungskultur. Auch wenn es sich bei Marihuana um eine sog. weiche Droge handle, sei sie nicht unbedenklich. Ein Cannabishandel in grossem Umfang stelle eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit vieler Menschen dar. Wenn auch nicht letal, bleibe es eine schädliche Substanz, namentlich für Jugendliche und junge Erwachsene. Sie führe bei regelmässigem Konsum zu Abhängigkeit und verursache physische und psychische Störungen. Weil sich der gewerbs- und bandenmässige Drogenhandel ausschliesslich auf Marihuana beziehe, wiege das objektive Verschulden mittelschwer im oberen Bereich. Dieses Verschulden werde subjektiv nicht gemildert, denn der Beschwerdeführer habe nicht aus einer finanziellen Notlage heraus, sondern zur Finanzierung eines gehobenen Lebensstils gehandelt, obwohl er über legale Renteneinnahmen verfügt habe. Auch hätten keine Sucht und damit auch keine Beschaffungskriminalität vorgelegen. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt weiter ins Gewicht, dass er nach dem Kantonsgerichtsurteil vom 25. Januar 2021 und nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. aus der Sicherheitshaft erneut straffällig wurde, zumal am 2. Dezember 2021 bei ihm zu Hause 1 kg Marihuana gefunden wurde (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14. Dezember 2022). Das ausländerrechtliche Verschulden ist nach dem Gesagten insgesamt als schwer einzustufen. Davon wäre selbst unter Zugrundelegung einer Strafe im Bereich von drei Jahren, wie sie nach Auffassung des Beschwerdeführers im Falle einer Gutheissung seiner Beschwerde durch den EGMR zu erwarten wäre, auszugehen. 6.3.2 Gegen den Beschwerdeführer liegen sodann per 4. Januar 2024 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 28'240.-- und Betreibungen von insgesamt Fr. 2'643.85 vor, wobei zufolge Bezahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung über Fr. 1'279.05 noch Fr. 1'364.80 an offenen Betreibungen vorliegen. Der Regierungsrat weist zu Recht darauf hin, dass die Schuldensituation des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an seiner guten Integration weckt. Was die berufliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, so war er nach eigenen Angaben jahrelang als Übersetzer und Betreuer für das SRK tätig. Seit dem Jahr 2002 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2015 war er gemäss den Akten nicht mehr arbeitstätig und lebte von einer IV-Rente. Seine Erwerbssituation in den vergangenen Jahren bleibt weitgehend unklar, nachdem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die von ihm geltend gemachten Anstellungen hinreichend zu belegen (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen etc.). Insgesamt kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen und beruflichen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 6.3.3 Zu Gunsten des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass er sich seit über 40 Jahren in der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Die ihm nahestehenden Personen, namentlich seine Angehörigen (Mutter und Geschwister), leben in der Schweiz, während er in der Türkei noch entfernte Verwandte und einen erwachsenen Sohn hat, zu denen er jedoch nach eigenen Angaben keinen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine in der Schweiz lebenden Kinder. Er lebt und wohnt alleine. 6.3.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 25. Lebensjahr in der Türkei aufhielt und dort zur Schule ging. Die von ihm geltend gemachten physischen und psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der in der Türkei erlittenen Folter bleiben gänzlich unbelegt. Sie haben ihn zudem nicht davon abgehalten, wiederholt und auch nach seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft in seine Heimat zu reisen. Inwiefern es ihm nicht zumutbar sein soll, dauerhaft in die Türkei zurückzukehren, erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht. Eine allfällige medizinische Behandlung oder psychologische Unterstützung ist auch in der Türkei ohne weiteres möglich. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass zwischen der Schweiz und der Türkei ein Sozialversicherungsabkommen besteht, welches dem Beschwerdeführer die Finanzierung seines Lebensunterhalts im Alter ermöglicht. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den Akten zudem über Vermögen in der Türkei. Seine Deutschkenntnisse und die in der Schweiz erworbenen beruflichen Erfahrungen werden ihm sodann auch in der Türkei behilflich sein. Die Trennung von seinen Familienangehörigen (Mutter, Geschwister) trifft den Beschwerdeführer zweifellos hart. Sie führt indessen nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung, zumal es dem Beschwerdeführer nach wie vor möglich ist, den Kontakt mittels der modernen Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalten aufrechtzuerhalten. Ohnehin sind allfällige Nachteile persönlicher oder wirtschaftlicher Natur bei einer Rückkehr in die Heimat dem persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers und dessen trotz langer Anwesenheit ungenügender Integration zuzuschreiben. Insgesamt ist die Rückkehr in die Türkei für den Beschwerdeführer als zumutbar anzusehen. 6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege, nicht zu beanstanden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erfolgten damit zu Recht. 7. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG als Ersatz für die zu widerrufende Niederlassungsbewilligung fällt nicht in Betracht: Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung – wie vorliegend – nicht (allein) mangels Erfüllung der Integrationskriterien, sondern wegen eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder einer entsprechenden Gefährdung erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3). 8. Schliesslich präsentiert sich die Situation des Beschwerdeführers dem Kantonsgericht auch nicht als persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer ist durch die Wegweisung aus der Schweiz nicht ungleich härter betroffen als andere Ausländerinnen und Ausländer in derselben Lage. Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde am 27. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_63/2025) erhoben.